Eine Verordnung, die Verbraucherinnen schützt
Seit 2006 regelt die europäische Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), was über Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gesagt werden darf. Der Grundsatz ist streng und einfach: Eine gesundheitsbezogene Aussage ist nur erlaubt, wenn sie wissenschaftlich geprüft und ausdrücklich zugelassen wurde. Alles andere ist unzulässig – unabhängig davon, ob es stimmt oder nicht.
Der Gedanke dahinter ist gut: Vor dieser Verordnung konnte jeder Anbieter behaupten, was er wollte. Heute steht hinter jeder zulässigen Aussage eine Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
Nährstoffe: klar geregelt
Für Vitamine und Mineralstoffe ist die Lage eindeutig. Es gibt eine Liste zugelassener Aussagen mit festgelegtem Wortlaut, und sie dürfen verwendet werden, wenn das Produkt eine ausreichende Menge des Nährstoffs enthält. Für Magnesium sind das unter anderem vier Aussagen, die wir auf der Startseite im Wortlaut zeigen – nachzulesen auch unter Magnesium verstehen.
Pflanzen: das große Wartezimmer
Bei Pflanzenstoffen – im Fachjargon Botanicals – sieht es anders aus. Zu ihnen wurden tausende Anträge eingereicht, deren Bewertung die EFSA weitgehend ausgesetzt hat. Diese Anträge gelten seither als „on hold“: eingereicht, aber nicht entschieden. Ein Zustand, der inzwischen weit über ein Jahrzehnt andauert.
Auch zur Schafgarbe liegt ein solcher Antrag vor – und weil Transparenz für uns keine Floskel ist, nennen wir ihn hier vollständig, samt Aktenzeichen:
| Claim-ID | 2760 |
|---|---|
| Aktenzeichen | EFSA-Q-2008-3493 |
| Pflanze | Achillea millefolium (Schafgarbe) |
| Eingereichter Wortlaut | „Chez les femmes, apaise les crampes abdominales périodiques“ |
| Sinngemäß auf Deutsch | „Bei Frauen: lindert periodische Bauchkrämpfe“ |
| Eingereicht von | Europäische Kommission (GD SANCO), eingegangen 28.07.2008, angenommen 31.03.2010 |
| Stand | Entscheidung der Risikomanager steht aus („pending“) |
Der Wortlaut ist französisch, weil der Antrag über Frankreich eingebracht wurde – eingereichte Claims bleiben in der Sprache des einreichenden Mitgliedstaats, eine amtliche deutsche Fassung gibt es daher nicht. Der Eintrag steht auf der offiziellen EU-Liste der Botanicals-Claims, deren Bewertung nicht abgeschlossen ist (Arbeitsdokument SANCO/11074/2013).
Das Verfahren läuft seit 2008. Europäische Gerichte haben die Linie zum Umgang mit diesen offenen Anträgen zuletzt bestätigt – der Europäische Gerichtshof im April 2025.
Was das für dich beim Einkaufen bedeutet
Wenn ein Anbieter einer Pflanze deutliche Wirkungen zuschreibt, bewegt er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb dessen, was zulässig ist. Umgekehrt heißt eine zurückhaltende Beschreibung nicht, dass ein Produkt weniger kann – sie heißt, dass die Bewertung des Claims noch offen ist.
Zur Schafgarbe findest du hier deshalb alles, was belegbar ist: Botanik, Geschichte, Herkunft und Herstellung – und keine Wirkaussage, für die die Zulassung fehlt.
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